SATZUNG
1. Präambel
Die Vereinsgründung wurde maßgeblich inspiriert durch die Arbeit des Journalisten Mario Dieringer und dessen Einsatz in der Suizid-Prävention und der Unterstützung von Hinterbliebenen. Seine Arbeit ermöglicht eine neue Lebensperspektive für Menschen, die einen Angehörigen durch Suizid verloren haben oder die selbst unter Suizidgedanken leiden. Durch intensive Information, persönlichen Austausch und symbolische Aktionen soll die Zahl der Suizide verringert und Angehörigen von Suizidopfern geholfen werden. Bäume der Erinnerung „Trees of Memory“ sollen an vielen Orten eine positive Erinnerung an Verstorbene und eine ermutigende Perspektive für betroffene Menschen schaffen. Zudem soll die Gesellschaft auf die Problematik von Suiziden, deren Entstehung und Entwicklung aufmerksam gemacht werden und suizidale Menschen auf Therapieangebote hingewiesen werden.
Der Verein folgt in seiner Arbeit dem Grundsatz der Chancengleichheit. Er wird niemanden wegen seiner Nationalität, Rasse, Hautfarbe, Religion, Geschlechts, sexueller Identität, oder Alters diskriminieren oder die Eignung zur Mitgliedschaft davon abhängig machen. Er wird ferner nicht an Aktivitäten von Organisationen teilnehmen, von denen bekannt ist, dass dort Personen diskriminiert werden. Der Verein erwartet auch von seinen Mitgliedern, dass sie die Grundsätze der Chancengleichheit achten.
2. Name, Sitz, Geschäftsjahr
2.1 Der Verein führt den Namen "TREES of MEMORY e.V."
2.2 Der Verein hat seinen Sitz in Frankfurt am Main und soll dort in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach Eintragung wird er den Zusatz "e.V." führen.
2.3 Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Rumpfgeschäftsjahr endet am 31. Dezember 2017.
3. Zweck
3.1 Der Verein hilft Menschen in suizidalen Krisen und deren Angehörigen und verfolgt dabei ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (AO) in der jeweils gültigen Fassung.
Der vom Verein verfolgte gemeinnützige Zweck ist:
gemäß § 52 AO Absatz 2 Nr. 3 die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege.
3.2 Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch
a) Sammlung und Weitergabe von Hilfsangeboten für Menschen in suizidalen Krisensituationen und deren Angehörigen in Zusammenarbeit mit Ärzten, Kliniken und psychosozialen Beratungsstellen, gegebenenfalls bei Bedarf auch die Schaffung zusätzlicher Hilfsangebote sowohl für lebensbedrohende Krisen- und Notfälle als auch in der Gesundheitspflege oder -vorsorge, z.B. für Menschen mit Depression.
b) Unterstützung von Menschen nach einem Suizidversuch, die danach oft noch jahrelang beeinträchtigt sind, um ihnen durch den Austausch mit anderen Betroffenen und durch gemeinsame Aktivitäten die Rückkehr zu einem weitgehend normalen Leben zu ermöglichen.
c) Schaffung von Hilfs- und Begleitangeboten für Angehörige von Suizidopfern, die unter dem Verlust und Schuldgefühlen sowie möglicherweise auch unter Stigmatisierung leiden und dadurch auch selber behindert oder beeinträchtigt werden können.
d) Präventionsarbeit zum Thema psychische Erkrankungen, Suizidalität und Suizid sowie Öffentlichkeitsarbeit zu diesen Themen in unterschiedlichen Formen.
3.3 Die konkreten Aktivitäten und Maßnahmen des Vereins zur Verwirklichung der Satzungszwecke umfassen insbesondere:
a) Zurverfügungstellung von ausführlichen Hintergrundinformationen und Kontaktadressen für Hilfsangebote in suizidalen Krisensituationen auf Webseiten und Social Media sowie als Druckerzeugnisse.
b) Durchführung von symbolischen Aktionen (Erinnerungsbäume „TREES of MEMORY“) zur Erinnerung an und Entstigmatisierung von Suizidopfern und zur Unterstützung von Angehörigen nach einem Suizid.
c) Durch Presse- und Öffentlichkeitsarbeit zu den symbolischen Aktionen und durch die Verlinkung der Aktionen im Internet die Schaffung eines Netzwerks zur gegenseitigen Unterstützung von suizidgefährdeten und suiziderfahrenen Menschen sowie deren Angehörigen.
d) Durchführung von Workshops und Schulungen zu den Themen Suizidprävention, Umgang mit Suizidhinterbliebenen und psychische Erkrankungen.
e) Unterstützung bestehender und neuer Hilfsangebote sowohl im Bereich der Suizid- und Krisenintervention wie auch im Bereich der allgemeinen Gesundheitsvorsorge und -betreuung für potenzielle und ehemalige Suizidopfer.
4. Gemeinnützigkeit
4.1 Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
4.2 Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
4.3 Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung bzw. Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.
5. Mitgliedschaft
5.1 Der Verein hat Mitglieder und Ehrenmitglieder. Darüber hinaus gibt es Unterstützer.
5.2 Mitglied können alle natürlichen Personen sowie juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts werden, welche die Ziele des Vereins bejahen und unterstützen.
5.3 Zum Ehrenmitglied können durch Beschluss der Mitgliederversammlung Personen ernannt werden, die sich besonders um die Ziele des Vereins verdient gemacht haben.
5.4 Unterstützer gehen keine feste Mitgliedschaft ein, sondern unterstützen durch Ihre freiwilligen Spenden und / oder ihr Engagement die Ziele des Vereins.
6. Erwerb und Ende der Mitgliedschaft
6.1 Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Minderjährige bedürfen der Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter.
6.2 Die Mitgliedschaft endet
a) durch Tod der natürlichen, durch Auflösung der juristischen Personen,
b) durch Austritt zum Ende eines Geschäftsjahres, der dem Vorstand des Vereins schriftlich mindestens zwei Monate vor Ende des Geschäftsjahres mitzuteilen ist,
c) durch Ausschluss wegen unehrenhafter Handlungen oder vereinsschädigendem Verhalten,
d) bei Nichterfüllung der Beitragspflicht nach zweimaliger Mahnung, sobald der Vorstand dies dem Mitglied schriftlich mitgeteilt hat.
6.3 Über einen Ausschluss gemäß Ziffer 6.2.c entscheidet der Vorstand nachdem dem betroffenen Mitglied zuvor Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben wurde. Der Beschluss des Vorstands kann innerhalb von vier Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung durch schriftlich beim Vorstand einzulegenden Widerspruch angefochten werden. Über den Widerspruch entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.
7. Rechte und Pflichten der Mitglieder
7.1 Mitglieder haben das Recht auf Information durch den Vorstand sowie ein Antrags- und Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Ein Mitglied kann sich in der Mitgliederversammlung durch ein anderes Mitglied mit Hilfe schriftlicher Vollmacht vertreten lassen. Kein Mitglied darf mehr als eine Vollmacht annehmen.
7.2 Die Mitglieder haben die von der Mitgliederversammlung in der Beitragsordnung festgesetzten Mitgliedsbeiträge zu entrichten.
7.3 Ehrenmitglieder haben auf der Mitgliederversammlung Rede- und Antragsrecht, jedoch kein Stimmrecht. Sie sind von Mitgliedsbeiträgen befreit.
8. Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung.
9. Vorstand
9.1 Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Er besteht aus
dem Vorsitzenden
dem stellvertretenden Vorsitzenden und
dem Schatzmeister
Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Je zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
9.2 Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachfolger gewählt sind. Im Falle des Ausscheidens eines Vorstandsmitglieds kann der Vorstand ein Ersatzmitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung bestimmen.
9.3. Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig. Er erhält im Rahmen einer von der Mitgliederversammlung zu verabschiedenden Reisekostenordnung Ersatz seiner Aufwendungen. Die Mitgliederversammlung kann im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten auch die Zahlung einer pauschalen Aufwandsentschädigung („Ehrenamtspauschale“) nach § 3 Nr. 26a EStG vorsehen.
9.4 Der Vorstand kann Mitarbeiter/innen gegen Bezahlung einstellen und Aufträge gegen Honorar vergeben. Mitarbeiter und Honorarkräfte können nicht Mitglieder des Vereins sein.
9.5 Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die von der Mitgliederversammlung genehmigt wird.
9.6 Vorstandssitzungen finden jährlich mindestens 3mal statt. Sie werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden mit Angabe der Tagesordnung einberufen und geleitet. Die Frist zur Einberufung beträgt sieben Tage, im Fall von Eilbedürftigkeit, die gesondert zu erläutern ist, beträgt die Frist mindestens 72 Stunden.
9.7 Der Vorstand ist bei Anwesenheit von mindestens zwei Mitgliedern beschlussfähig. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Jedes Mitglied des Vorstandes hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Eine Sitzung kann auch als Telefonkonferenz oder online-Konferenz durchgeführt werden.
9.8 Über die Sitzungen des Vorstandes sowie dessen Beschlüsse ist durch ein Mitglied des Vorstands oder durch eine andere, vom Vorstand bestimmte Person, ein Protokoll anzufertigen und unverzüglich allen Mitgliedern des Vorstands zuzusenden.
10. Mitgliederversammlung
10.1 Die Mitgliederversammlung des Vereins findet regelmäßig innerhalb des letzten Quartals eines Kalenderjahres statt und wird auf Beschluss des Vorstands durch den Vorsitzenden oder im Verhinderungsfalls durch dessen Stellvertreter einberufen. Die Einladung zur Mitgliederversammlung hat schriftlich per Post oder Email unter Angabe der Tagesordnung, des Tagungsortes und der Uhrzeit spätestens drei Wochen (Datum des Poststempels bzw. Datum des Emailversands) vor der Versammlung zu erfolgen. Das Einladungsschreiben gilt als zugegangen, wenn es an die letzte vom jeweiligen Mitglied des Vereins schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.
10.2 Der Mitgliederversammlung als dem obersten beschlussfassenden Vereinsorgan obliegen alle Aufgaben, sofern sie nicht gemäß dieser Satzung einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden. Hierzu zählen:
a) Festlegung des Jahresbudgets auf Vorschlag des Vorstands
b) Entgegennahme und Prüfung der Jahresrechnung und des Jahresberichts des Vorstandes
c) Entlastung des Vorstandes
d) Wahl des Vorstandes und Bestellung der Rechnungsprüfer
e) Mitgliedschaft in anderen Organisationen
f) Erwerb von Beteiligungen oder Grundbesitz
g) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
h) Ernennung von Ehrenmitgliedern
i) Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins
Die zu bestellenden Rechnungsprüfer dürfen weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte oder Honorarkräfte des Vereins sein.
10.3 Weitere Mitgliederversammlungen können bei dringendem Bedarf auf Beschluss des Vorstands oder müssen auf Verlangen von mindestens einem Drittel der Mitglieder durch den Vorstand einberufen werden, unter Achtung einer Einladungsfrist von mindestens drei Wochen.
10.4 Jede fristgerecht einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung beschließt über alle Anträge mit einfacher Mehrheit, soweit Satzung, Geschäftsordnung oder Gesetz nicht zwingend etwas anderes bestimmen.
10.5 Abstimmungen werden offen per Handzeichen durchgeführt, wenn nicht durch Festlegung des Vorsitzenden oder auf Wunsch von mindestens zwei anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern eine Abstimmung – insbesondere eine Wahl - geheim per Stimmzettel durchgeführt wird. Über die Vorstandsposten wird einzeln abgestimmt. Ein Vorstandskandidat braucht zur Wahl eine einfache Mehrheit oder – wenn es keinen Gegenkandidaten gibt – mehr Ja- als Nein-Stimmen, um gewählt zu werden.
10.6 Der Vorsitzende leitet die Versammlung gemäß der vorher versandten Tagesordnung. Die Versammlung kann mit Mehrheit eine andere Person zur Leitung der Versammlung bestimmen und die Tagesordnung ändern. Über die Mitgliederversammlung und deren Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen, das von einem von der Mitgliederversammlung zu wählenden Protokollanten und dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.
11. Satzungsänderungen
11.1 Änderungen der Satzung bedürfen einer 3/4-Mehrheit der im Zeitpunkt der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren.
11.2 Satzungsänderungen, die von Gerichts-, Aufsichts-, oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern unverzüglich schriftlich mitgeteilt werden.
12. Auflösung
12.1 Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer 3/4-Mehrheit aller stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
12.2 Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den gemeinnützigen Verein „Freunde fürs Leben e.V.“ (Vereinsregister Amtsgericht Berlin-Charlottenburg Nr. 21624 Nz), der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.
Vereinssatzung beschlossen auf der Gründungsversammlung am 25.11.2017.
Geändert auf der Mitgliederversammlung am 17.02.2018.
Geändert auf der Mitgliederversammlung am 06.11.2021.
Zur einfacheren Lesbarkeit nutzt der Text für Personen die männliche Form, es sind jedoch alle Menschen gemeint.